Infos zu Preisbremsen

Was Sie über Preisbremsen zu Strom und Erdgas wissen müssen

Foto zeigt eine Glühbirne, die mit Cent-Stücke gefüllt ist. Daneben stehen zwei Stapel aus Münzen, aus denen ein Pflanzenkeimling wächst.

Über Soforthilfe und Preisbremsen

Um Haushalten und Unternehmen eine längerfristige Abdämpfung bei den gestiegenen Energiekosten zu verschaffen, hatte die Bundesregierung eine Strom- und Erdgaspreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte, kleine und mittlere sowie große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung werden damit rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.

Alle Privatkundinnen und -kunden der SVO sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun. Die SVO garantiert ihnen, die Strom- und Erdgaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umzusetzen und ihre monatlichen Abschläge automatisch anzupassen. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) werden per Anschreiben näher informiert.

Antworten auf alle wichtigen Fragen zu den Themen Strom- und Erdgaspreisbremsen finden Sie weiter unten auf dieser Seite. 

Wissenswertes rund um Ihren Abschlag finden Sie hier.

Wissenswertes zur Strompreisbremse

Um Haushalten und Unternehmen eine längerfristige Abdämpfung bei den gestiegenen Energiekosten zu verschaffen, hat die Bundesregierung 2023 eine Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Sie galt ab März 2023. Privathaushalte, kleine und mittlere sowie große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung werden damit rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Die Strompreisbremse galt zunächst bis Ende Dezember 2023. 

Für 80 Prozent des Verbrauchs werden Sie bei den Stromkosten entlastet. Für die übrigen 20 Prozent zahlen Verbraucherinnen und Verbraucher den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis.

Ob kleiner oder großer Stromverbraucher: Jeder profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger Strom man verbraucht, desto geringer ist der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt - und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also, den Stromverbrauch so weit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Preisbremsen zu bleiben.   

Privatkundinnen und -kunden der SVO sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun. Die SVO garantiert Ihnen, die Strompreisbremse im Sinne des Gesetzes umgesetzt zu haben. Ihre monatlichen Abschläge wurden automatisch angepasst. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) werden per Anschreiben näher informiert. 

Die Strompreisbremse wurden ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat haben Sie einen angepassten monatlichen Abschlag gezahlt. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 galt, wurden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

80 Prozent des Stromverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit der SVO vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Dies gilt auch für Heizstromkunden und Unternehmen, deren jährlicher Stromverbrauch unter 30.000 kWh liegt. 

Da die Strompreisbremse erst ab März - und dann rückwirkend ab Januar 2023 - galt, wurden die Abschläge zu Beginn des neuen Jahres auf Basis Ihres Tarifs berechnet und erst danach korrigiert. Die SVO hatte Sie entsprechend informiert. 

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) wurden ebenfalls per Anschreiben informiert. 

Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden wurden 2023 ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet. Bei einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden greift folgende Entlastung: Für 70 Prozent des Verbrauchs zahlt man 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für einen Stromverbrauch über 70 Prozent gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis. 

Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden (wie z. B. Haushaltskunden, aber auch Unternehmen), liegt den 70 Prozent Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde. 

Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, wurden die 70 Prozent Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt. 

Für die Strompreisbremse wird Ihre Verbrauchsprognose herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto, d. h. der Preis beinhaltet bereits Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben). Für jede Kilowattstunde, die Sie darüber hinaus verbrauchen, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres aktuellen SVO-Tarifs fällig. Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. 

Ein Rechenbeispiel: Ein Vier-Personen-Haushalt mit einer Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern verbraucht jährlich 4.500 Kilowattstunden Strom. Das entspricht 375 Kilowattstunden pro Monat. Mit einem angenommenen alten Arbeitspreis von 30 ct/kWh bezahlte diese Familie dafür rund 110 Euro pro Monat. Liegt der neue Arbeitspreis bei 55 ct/kWh, würde dieser Haushalt künftig ohne die Entlastung durch die Strompreisbremse rund 206 Euro pro Monat zahlen. Mit der Strompreisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 161 Euro pro Monat. Denn für 80 Prozent des Verbrauchs werden 40 ct/kWh (brutto) fällg. Nur für den darüber liegenden Verbrauch muss der volle Arbeitspreis von 55 ct/kWh gezahlt werden. Die Ersparnis durch die Strompreisbremse beträgt damit im Monat etwa 48 Euro.

Rechenbeispiel als Übersicht

  • 4-Personen-Haushalt 
  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 4.500 kWh 
  • Bisheriger Arbeitspreis: 30 ct/kWh 
  • Neuer Arbeitspreis: 55 ct/kWh 

Monatlicher Stromverbrauch 

375 kWh 

4.500 kWh/12 = 375 kWh 

80 % des monatlichen Stromverbrauchs 

300 kWh 

375 kWh x 0,8 = 300 kWh 

20 % des monatlichen Stromverbrauchs 

75 kWh 

375 kWh x 0,2 = 75 kWh 

Monatliche Kosten bisher 

112,50 Euro 

375 kWh x 30 ct/kWh = 112,50 Euro 

Monatliche Kosten neu ohne Strompreisbremse 

206,25 Euro 

375 kWh x 55 ct/kWh = 206,25 Euro 

Monatliche Kosten neu mit Strompreisbremse 

161,25 Euro 

80 % zu 40 ct/kWh: 300 kWh x 40 ct/kWh = 120 Euro und 

20 % zu 55 ct/kWh: 75 kWh x 55 ct/kWh = 41,25 Euro 

Ergibt zusammen 120 Euro + 41,25 Euro = 161,25 Euro 

 

Wie hoch Ihre Entlastung durch die Strompreisbremse ausfällt, hängt davon ab 

  • wie viel Sie im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht haben, 
  • wie viel Sie im aktuellen Abrechnungszeitraum verbrauchen und 
  • wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis ist. 

Die Bundesregierung hat die Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Strompreisbremse stammen aus dem sogenannten „Abschöpfungsmechanismus – Zufallsgewinne“, also den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber verteilen den Differenzbetrag zwischen Strompreisbremse und dem regulärem Arbeitspreis an die Energieversorger.

Wissenswertes zur Erdgaspreisbremse

Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Gaspreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) wurden damit rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Krankenhäuser galt die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023. Die Gaspreisbremse galt bis Ende Dezember 2023. 

Kurz zusammengefasst funktionierte die Gaspreisbremse wie folgt: Für 80 Prozent des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt, für den anderen Anteil von 20 Prozent zahlen Verbraucher den Arbeitspreis, den Kundinnen und Kunden mit der SVO in ihrem aktuellen Tarif vereinbart haben. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 12 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Außerdem wird bei der Gaspreisbremse zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden. 

Ob kleiner oder großer Gasverbraucher: Jeder profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger Gas verbraucht wird, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt. Und desto weniger zahlen Kunden.

Die Gaspreisbremse wurde ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlten Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gaspreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 galt, wurden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.

Alle Privatkundinnen und -kunden der SVO sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun. Die SVO garantiert Ihnen, die Gaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umgesetzt zu haben. Ihre monatlichen Abschläge wurden automatisch angepasst. 

80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs wurde zum festgelegten Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit der SVO vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies galt auch für kleine und mittlere Unternehmen, wenn deren Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt.

Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden wurden im Januar 2023 per Anschreiben näher informiert.

Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie Krankenhäuser bei den Energiekosten zu entlasten, wurde auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen. 

Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für jede weitere Kilowattstunde gilt der mit der SVO vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 Prozent wurde der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen. 

Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden pro Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil. 

Die SVO hat alle Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung im Januar 2023 per Anschreiben informiert.

Gewöhnlich zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Gaspreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Für jede weitere Kilowattstunden zahlen Sie den vertraglich mit der SVO vereinbarten Arbeitspreis. 

Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 Prozent Ihres prognostizierten Gasverbrauchs genutzt, zahlen Sie für diese darüberliegenden Kilowattstunden den Preis Ihres aktuellen SVO-Tarifs.  

Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas kann sich von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch (Stand September 2022) bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden – also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist.

Ein Rechenbeispiel: Ein Vier-Personen-Haushalt mit einer Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern hat einen Erdgas-Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden, also 1.250 Kilowattstunden im Monat. Mit einem angenommenen alten Arbeitspreis von 8 ct/kWh bezahlte diese Familie bisher dafür 100 Euro pro Monat. Liegt der neue Arbeitspreis bei 22 ct/kWh, zahlt dieser Haushalt künftig ohne Gaspreisbremse für seinen Verbrauch 275 Euro pro Monat. Mit der Gaspreisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 175 Euro pro Monat. Denn für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs werden 12 ct/kWh bezahlt. Nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 22 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Gaspreisbremse beträgt damit im Monat 100 Euro. 

Rechenbeispiel in der Übersicht

  • 4-Personen-Haushalt 
  • Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh 
  • Bisheriger Arbeitspreis: 8 ct/kWh 
  • Neuer Arbeitspreis: 22 ct/kWh

Monatlicher Gasverbrauch 

1.250 kWh 

15.000 kWh/12 = 1.250 kWh 

80 % des monatlichen Gasverbrauchs 

1.000 kWh 

1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh 

20 % des monatlichen Gasverbrauchs 

250 kWh 

1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh 

Monatliche Kosten bisher 

100 Euro   

1.250 kWh x 8 ct/kWh = 100 Euro 

Monatliche Kosten neu ohne Gaspreisbremse 

275 Euro 

1.250 kWh x 22 ct/kWh = 275 Euro 

Monatliche Kosten neu mit Gaspreisbremse 

175 Euro   

80 % zu 12 ct/kWh: 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro und 

20 % zu 22 ct/kWh: 250 kWh x 22 ct/kWh = 55 Euro 

Ergibt zusammen 120 Euro + 55 Euro = 175 Euro 

 

Wie hoch Ihre Entlastung durch die Gaspreisbremse ausfällt, hängt davon ab 

  • wie viel Sie im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht haben, 
  • wie viel Sie im aktuellen Abrechnungszeitraum verbrauchen und 
  • wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis ist. 

Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung: 7 Prozent Mehrwertsteuer gelten sowohl beim Grundpreis als auch beim gedeckelten Arbeitspreis von 12 ct/kWh. Da es sich bei den 12 ct/kWh um einen Bruttopreis handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten. 

Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 12 ct/kWh der Gaspreisbremse und dem Arbeitspreis laut Liefervertrag bekommt die SVO vom Staat erstattet.