Infos zu Preisbremsen
Was Sie über Preisbremsen zu Strom und Erdgas wissen müssen

Über Soforthilfe und Preisbremsen
Am 14. November vergangenen Jahres hatte der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Die Einmalzahlung soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr überbrücken. Um Verbraucher zu entlasten, übernimmt der Bund in diesem Jahr die Abschlagszahlungen für Gas und Wärme.
Um Haushalten und Unternehmen eine längerfristige Abdämpfung bei den gestiegenen Energiekosten zu verschaffen, hat die Bundesregierung eine Strom- und Erdgaspreisbremse ab März diesen Jahres auf den Weg gebracht. Privathaushalte, kleine und mittlere sowie große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung werden damit rückwirkend zum Januar 2023 entlastet.
Alle Privatkundinnen und -kunden der SVO sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun. Die SVO garantiert Ihnen, die Strom- und Erdgaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umzusetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anzupassen. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) werden per Anschreiben näher informiert.
Antworten auf alle wichtigen Fragen zu den Themen Strom- und Erdgaspreisbremsen finden Sie weiter unten auf dieser Seite.
Wissenswertes rund um Ihren Abschlag finden Sie hier.
Informationen zur Jahresabrechnung 2022 finden Sie hier.
Berechnen Sie Ihre Entlastung durch die Gas- und Strompreisebremse
Sie können selbst ausrechnen, wieviel Einsparung Ihnen die Preisebremsen für Strom und Erdgas bringen. Die SVO stellt Ihnen dafür einen Rechner zur Verfügung.
Zum Rechner für Gas- und Strompreisbremse.
Wissenswertes zur Strompreisbremse
Um Haushalten und Unternehmen eine längerfristige Abdämpfung bei den gestiegenen Energiekosten zu verschaffen, hat die Bundesregierung eine Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Sie gilt ab März diesen Jahres. Privathaushalte, kleine und mittlere sowie große Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung werden damit rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Die Strompreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023. Sie kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Für einen definierten Anteil des Verbrauchs werden Sie bei den Stromkosten entlastet. Für den anderen Anteil zahlen Verbraucher den vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Die notwendigen finanziellen Mittel stammen dabei größtenteils aus den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Damit wird die Differenz zum Arbeitspreis der Energieversorger ausgeglichen, der auf die stark gestiegenen Beschaffungskosten zurückzuführen ist. Der Entlastungsbetrag wird dabei abhängig vom Jahresverbrauch berechnet – entweder unter oder über 30.000 Kilowattstunden pro Jahr.
Ob kleiner oder großer Stromverbraucher: Jeder profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger Strom man verbraucht, desto geringer ist der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt - und desto weniger zahlt man. Es lohnt sich also, den Stromverbrauch so weit zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Preisbremsen zu bleiben.
Privatkundinnen und -kunden der SVO sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun. Die SVO garantiert garantiert Ihnen, die Strompreisbremse im Sinne des Gesetzes umzusetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anzupassen. Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) werden per Anschreiben näher informiert.
Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie einen angepassten monatlichen Abschlag. Da die Strompreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
Das hat einen einfachen Grund: Sie kann technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Stromabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbrauchern in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen korrekt sind, muss die SVO - ebenso wie alle anderen Energieversorger - ihre IT-Systeme mit höchster Sorgfalt umprogrammieren.
80 Prozent des Stromverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 40 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde (kWh) zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit der SVO vertraglich vereinbarten Arbeitspreis. Dies gilt auch für Heizstromkunden und Unternehmen, deren jährlicher Stromverbrauch unter 30.000 kWh liegt.
Da die Beschaffungskosten für Strom im Verlauf des Jahres stark gestiegen sind, müssen Energieversorger dies in den Tarifen früher oder später berücksichtigen. Die dadurch entstehenden monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden federt die Strompreisbremse ab. Sie wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass eine eventuelle monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.
Da die Strompreisbremse erst ab März - und dann rückwirkend ab Januar 2023 - gilt, werden die Abschläge zu Beginn des neuen Jahres auf Basis Ihres Tarifs berechnet und erst danach korrigiert. Die SVO wird Sie entsprechend informieren. Sie müssen nichts tun.
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) werden per Anschreiben näher informiert.
Endverbraucher sowie mittlere und große Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 30.000 Kilowattstunden werden ebenfalls bei den hohen Energiekosten durch die Strompreisbremse entlastet. Bei einem Stromverbrauch von mehr als 30.000 Kilowattstunden greift folgende Entlastung: Für 70 Prozent des Verbrauchs zahlt man 13 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Für den Stromverbrauch über 70 Prozent gilt der mit dem Energieversorger vereinbarte Arbeitspreis.
Für Entnahmestellen, die über standardisierte Lastprofile beliefert werden (wie z. B. Haushaltskunden, aber auch Unternehmen), liegt den 70 Prozent Verbrauch der Strompreisbremse die Verbrauchsprognose zugrunde.
Für Entnahmestellen, die nicht über standardisierte Lastprofile beliefert werden, werden die 70 Prozent Verbrauch auf Basis des gemessenen Verbrauchs im Jahr 2021 ermittelt.
Für die Strompreisbremse wird Ihre Verbrauchsprognose herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Stromverbrauchs zahlen Sie 40 ct/kWh (brutto, d. h. der Preis beinhaltet bereits Steuern, Umlagen und sonstige Abgaben). Für jede Kilowattstunde, die Sie darüber hinaus verbrauchen, wird der vertraglich vereinbarte Arbeitspreis Ihres aktuellen SVO-Tarifs fällig. Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen.
Ein Rechenbeispiel: Ein Vier-Personen-Haushalt mit einer Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern verbraucht jährlich 4.500 Kilowattstunden Strom. Das entspricht 375 Kilowattstunden pro Monat. Mit einem angenommenen alten Arbeitspreis von 30 ct/kWh bezahlte diese Familie dafür rund 110 Euro pro Monat. Liegt der neue Arbeitspreis bei 55 ct/kWh, würde dieser Haushalt künftig ohne die Entlastung durch die Strompreisbremse rund 206 Euro pro Monat zahlen. Mit der Strompreisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 161 Euro pro Monat. Denn für 80 Prozent des Verbrauchs werden 40 ct/kWh (brutto) fällg. Nur für den darüber liegenden Verbrauch muss der volle Arbeitspreis von 55 ct/kWh gezahlt werden. Die Ersparnis durch die Strompreisbremse beträgt damit im Monat etwa 48 Euro.
Rechenbeispiel als Übersicht
- 4-Personen-Haushalt
- Prognostizierter Jahresverbrauch: 4.500 kWh
- Bisheriger Arbeitspreis: 30 ct/kWh
- Neuer Arbeitspreis: 55 ct/kWh
Monatlicher Stromverbrauch | 375 kWh | 4.500 kWh/12 = 375 kWh |
80 % des monatlichen Stromverbrauchs | 300 kWh | 375 kWh x 0,8 = 300 kWh |
20 % des monatlichen Stromverbrauchs | 75 kWh | 375 kWh x 0,2 = 75 kWh |
Monatliche Kosten bisher | 112,50 Euro | 375 kWh x 30 ct/kWh = 112,50 Euro |
Monatliche Kosten neu ohne Strompreisbremse | 206,25 Euro | 375 kWh x 55 ct/kWh = 206,25 Euro |
Monatliche Kosten neu mit Strompreisbremse | 161,25 Euro | 80 % zu 40 ct/kWh: 300 kWh x 40 ct/kWh = 120 Euro und 20 % zu 55 ct/kWh: 75 kWh x 55 ct/kWh = 41,25 Euro Ergibt zusammen 120 Euro + 41,25 Euro = 161,25 Euro |
Wie hoch Ihre Entlastung durch die Strompreisbremse ausfällt, hängt davon ab
- wie viel Sie im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht haben,
- wie viel Sie im aktuellen Abrechnungszeitraum verbrauchen und
- wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis ist.
Die Bundesregierung hat die Strompreisbremse auf den Weg gebracht. Die notwendigen finanziellen Mittel für die Strompreisbremse stammen aus dem sogenannten „Abschöpfungsmechanismus – Zufallsgewinne“, also den Mehreinnahmen der Stromerzeuger. Die vier großen Übertragungsnetzbetreiber verteilen den Differenzbetrag zwischen Strompreisbremse und dem regulärem Arbeitspreis an die Energieversorger.
Wissenswertes zur Erdgaspreisbremse
Die Bundesregierung hat zur längerfristigen Abdämpfung der gestiegenen Energiekosten die Gaspreisbremse ab März 2023 auf den Weg gebracht. Privathaushalte sowie kleine und mittlere Unternehmen (KMU) werden damit bereits rückwirkend zum Januar 2023 entlastet. Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie Krankenhäuser greift die befristete Entlastung bereits ab Januar 2023. Die Gaspreisbremse gilt zunächst bis Ende Dezember 2023 und kann durch die Bundesregierung bis Ende April 2024 verlängert werden.
Kurz zusammengefasst funktioniert die Gaspreisbremse wie folgt: Für einen bestimmten Anteil des Verbrauchs übernimmt der Staat den Teil des Arbeitspreises, der über 12 ct/kWh liegt, für den anderen Anteil zahlen Verbraucher den Arbeitspreis, den Kundinnen und Kunden mit der SVO in ihrem aktuellen Tarif vereinbart haben. Der Staat gleicht dabei die Differenz zwischen den 12 ct/kWh und dem Arbeitspreis der Energieversorger aus. Außerdem wird bei der Gaspreisbremse zwischen Privathaushalten und kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) sowie Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) unterschieden.
Ob kleiner oder großer Gasverbraucher: Jeder profitiert vom Energiesparen. Denn je weniger Gas verbraucht wird, desto geringer der Verbrauch, der über der staatlich festgelegten Preisbremse liegt. Und desto weniger zahlen Kunden. Es lohnt sich also immer, den Gasverbrauch weiterhin zu reduzieren, um im Rahmen der staatlich bezahlten Gaspreisbremse zu bleiben.
Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Ab dem Monat zahlen Sie den angepassten monatlichen Abschlag. Da die Gaspreisbremse rückwirkend zum Januar 2023 gilt, werden diese beiden Monate im März mit Ihrem Abschlag verrechnet.
Alle Privatkundinnen und -kunden der SVO sowie alle kleinen und mittleren Gewerbekunden mit Standardlastprofil brauchen nichts zu tun. Die SVO garantieren Ihnen, die Gaspreisbremse im Sinne des Gesetzes umszuetzen und Ihre monatlichen Abschläge automatisch anzupassen.
Das hat einen einfachen Grund: Sie kann technisch nicht schneller umgesetzt werden. Hinter der Gasabrechnung stecken komplexe technische Systeme, die nun für Millionen von Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland umprogrammiert werden müssen. Damit am Ende alle Rechnungen korrekt sind, muss die SVO - ebenso wie andere Energieversorger - ihre Systeme mit höchster Sorgfalt umprogrammieren.
80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Gasverbrauchs wird zum festgelegten Arbeitspreis von 12 Cent je Kilowattstunde (brutto) berechnet. Für jede mehr verbrauchte Kilowattstunde zahlen Haushaltskundinnen und -kunden den mit der SVO vertraglich festgelegten Arbeitspreis. Dies gilt auch für kleine und mittlere Unternehmen, wenn deren Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt.
Die Beschaffungskosten für Erdgas sind stark gestiegen. Früher oder später müssen Energieversorger dies in den Tarifen berücksichtigen. Diese monatlichen Mehrkosten für Kundinnen und Kunden soll die Gaspreisbremseabfedern. Die Preisbremse wird daher in vielen Fällen dafür sorgen, dass die monatliche Abschlagserhöhung in einem moderaten Rahmen bleibt.
Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden werden im Januar 2023 per Anschreiben näher informiert.
Um Unternehmen mit einem Jahresverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden und registrierender Leistungsmessung sowie Krankenhäuser bei den Energiekosten zu entlasten, wird auch für sie eine Gaspreisbremse eingeführt. Ausgenommen von der Gaspreisbremse sind Unternehmen, die Gas zur kommerziellen Wärme- oder Stromerzeugung nutzen.
Die Gaspreisbremse für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem jährlichen Gasverbrauch über 1,5 Millionen Kilowattstunden sowie für Krankenhäuser greift ab Januar 2023. Unternehmen bezahlen dann für 70 Prozent ihres Erdgasverbrauchs 7 Cent je Kilowattstunde vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen. Für jede weitere Kilowattstunde gilt der mit der SVO vereinbarte Arbeitspreis. Als Bemessungsgrundlage für die 70 Prozent wird der Gasverbrauch des Jahres 2021 herangezogen.
Für Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung (RLM-Kunden) und einem Gasverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden m Jahr gelten die gleichen Preisbedingungen wie für Kunden mit Standardlastprofil.
Die SVO wird alle Unternehmen mit registrierender Leistungsmessung im Januar 2023 per Anschreiben informieren.
Gewöhnlich zahlen Sie monatlich einen Abschlag für ein Zwölftel (1/12) Ihres prognostizierten Jahresverbrauchs. Für die Gaspreisbremse wird Ihr im September 2022 prognostizierter Jahresverbrauch herangezogen und für den monatlichen Abschlag durch 12 geteilt. Für 80 Prozent des monatlichen Gasverbrauchs zahlen Sie 12 ct/kWh (brutto). Für jede weitere Kilowattstunden zahlen Sie den vertraglich mit der SVO vereinbarten Arbeitspreis.
Auf Ihrer Jahresabrechnung wird dann Ihr tatsächlicher Verbrauch ausgewiesen. Haben Sie mehr als 80 Prozent Ihres prognostizierten Gasverbrauchs genutzt, zahlen Sie für diese darüberliegenden Kilowattstunden den Preis Ihres aktuellen SVO-Tarifs.
Der im September 2022 prognostizierte Jahresverbrauch für Gas kann sich von dem exakten Jahresverbrauch in Ihrer letzten Abrechnung unterscheiden. Dies liegt daran, dass bei Ihrem prognostizierten Jahresverbrauch (Stand September 2022) bereits sogenannte Gewichtungsverfahren berücksichtigt wurden – also ein Abgleich zwischen abgelesenen Verbrauchswerten und den Ist-Temperaturen erfolgt ist.
Ein Rechenbeispiel: Ein Vier-Personen-Haushalt mit einer Wohnungsgröße von 100 Quadratmetern hat einen Erdgas-Jahresverbrauch von 15.000 Kilowattstunden, also 1.250 Kilowattstunden im Monat. Mit einem angenommenen alten Arbeitspreis von 8 ct/kWh bezahlte diese Familie bisher dafür 100 Euro pro Monat. Liegt der neue Arbeitspreis bei 22 ct/kWh, zahlt dieser Haushalt künftig ohne Gaspreisbremse für seinen Verbrauch 275 Euro pro Monat. Mit der Gaspreisbremse liegt der Betrag deutlich niedriger, nämlich bei 175 Euro pro Monat. Denn für 80 Prozent des prognostizierten Verbrauchs werden 12 ct/kWh bezahlt. Nur für den darüber liegenden Verbrauch fallen die Kosten in der vollen Höhe des Arbeitspreises von 22 ct/kWh an. Die Ersparnis durch die Gaspreisbremse beträgt damit im Monat 100 Euro.
Rechenbeispiel in der Übersicht
- 4-Personen-Haushalt
- Prognostizierter Jahresverbrauch: 15.000 kWh
- Bisheriger Arbeitspreis: 8 ct/kWh
- Neuer Arbeitspreis: 22 ct/kWh
Monatlicher Gasverbrauch | 1.250 kWh | 15.000 kWh/12 = 1.250 kWh |
80 % des monatlichen Gasverbrauchs | 1.000 kWh | 1.250 kWh x 0,8 = 1.000 kWh |
20 % des monatlichen Gasverbrauchs | 250 kWh | 1.250 kWh x 0,2 = 250 kWh |
Monatliche Kosten bisher | 100 Euro | 1.250 kWh x 8 ct/kWh = 100 Euro |
Monatliche Kosten neu ohne Gaspreisbremse | 275 Euro | 1.250 kWh x 22 ct/kWh = 275 Euro |
Monatliche Kosten neu mit Gaspreisbremse | 175 Euro | 80 % zu 12 ct/kWh: 1.000 kWh x 12 ct/kWh = 120 Euro und 20 % zu 22 ct/kWh: 250 kWh x 22 ct/kWh = 55 Euro Ergibt zusammen 120 Euro + 55 Euro = 175 Euro |
Wie hoch Ihre Entlastung durch die Gaspreisbremse ausfällt, hängt davon ab
- wie viel Sie im letzten Abrechnungszeitraum verbraucht haben,
- wie viel Sie im aktuellen Abrechnungszeitraum verbrauchen und
- wie hoch Ihr vertraglich vereinbarter Arbeitspreis ist.
Haushaltskunden profitieren zudem weiterhin von der Mehrwertsteuersenkung: 7 Prozent Mehrwertsteuer gelten sowohl beim Grundpreis als auch beim gedeckelten Arbeitspreis von 12 ct/kWh. Da es sich bei den 12 ct/kWh um einen Bruttopreis handelt, ist die Mehrwertsteuer bereits enthalten.
Der Bund stellt die notwendigen finanziellen Mittel für die Gaspreisbremse zur Verfügung. Den Differenzbetrag zwischen den 12 ct/kWh der Gaspreisbremse und dem Arbeitspreis laut Liefervertrag bekommt die SVO vom Staat erstattet.
Soforthilfe: Einmalzahlung im Dezember 2022
Am 14. November vergangenen Jahres hat der Bundesrat entschieden, im Dezember 2022 Erdgas- und Wärmekunden mit einer einmaligen Soforthilfe zu unterstützen. Die Einmalzahlung soll einen Ausgleich für die gestiegenen Energierechnungen im Jahr 2022 schaffen und die Zeit bis zur geplanten Einführung der Gas- und Wärmepreisbremse im Frühjahr überbrücken. Um die Verbraucher zu entlasten, übernimmt der Bund die Abschlagszahlungen für Gas und Wärme im Monat Dezember 2022.
Die Dezember-Soforthilfe gilt für alle Gas- und Wärme-Kunden, deren Jahresverbrauch unter 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt. Das sind zum Beispiel Privatkunden sowie kleine und mittlere Unternehmen. Soweit möglich, werden unabhängig von ihrem Jahresverbrauch auch die Wohnungswirtschaft, Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, Vereine sowie Bildungs- und Wissenschaftseinrichtungen einbezogen.
Wie Sie die Entlastung durch die Soforthilfe im Dezember erhalten, hängt von Ihrer Zahlungsmethode ab:
- Einzugsermächtigung: Sie müssen nichts weiter tun. Die SVO hat im Dezember 2022 keinen Abschlag für Erdgas und Wärme von Ihrem Konto eingezogen.
- Dauerauftrag: Gern können Sie Ihren Dauerauftrag anpassen, sodass im Dezember 2022 keine Abbuchung des Abschlages für Erdgas und Wärme erfolgt.
- Monatliche Überweisung / Barzahlung: Im Dezember 2022 müssen Sie für Erdgas und Wärme keinen Abschlag überweisen.
Sollte beim Dauerauftrag oder bei der monatlichen Überweisung dennoch ein Abschlagsbetrag für Erdgas und Wärme überwiesen werden, verrechnet die SVO die Zahlungen mit der nächsten Jahresverbrauchsabrechnung.
Bedenken Sie, dass diese Entlastung nur für Erdgas und Wärme gilt. Sollten Sie auch Wasser und Strom von der SVO beziehen, bleiben diese Abschläge im Dezember unverändert.
Ganz einfach gesagt: Sie haben im Dezember 2022 keinen monatlichen Abschlag gezahlt. So stellt die Bundesregierung sicher, dass Sie kurzfristig entlastet werden. Die genaue Entlastung berechnet sich wie folgt: 1/12 Ihres im September 2022 prognostizierten Verbrauchs, berechnet anhand Ihres Gaspreises vom 1. Dezember 2022. So wird sichergestellt, dass Ihr im Dezember geltender Gaspreis auch tatsächlich berücksichtigt wird. In Ihrer nächsten Jahresabrechnung verrechnet die SVO dann den genauen Erstattungsbetrag mit dem ausgebliebenen Dezemberabschlag. Sie sehen: Es geht Ihnen kein Geld verloren. Wenn Ihr Erstattungsbetrag den Dezemberabschlag übersteigt, schreibt die SVO Ihnen das Guthaben in der Jahresabrechnung gut.
Sollten Sie Gas oder Wärme nicht direkt bei der SVO beziehen, sondern über die Nebenkosten bei Ihrem Vermieter, wenden Sie sich bitte an Ihren Vermieter oder an Ihre Hausverwaltung. Dann erfolgt eine Entlastung bzw. erhalten Sie Ihre Gutschrift über Ihre Nebenkostenabrechnung.