Verbrauchertipps

Kontaktmöglichkeiten im Fall einer Schlichtung

Kundenberaterin in gelber Jacke im Gespräch mit Kundin, sie legt ihr mit freundlichem Blick ihre Hand auf die Schulter

Streitbeilegungsverfahren für Strom und Erdgas

Energieversorgungsunternehmen, Messstellenbetreiber und Messdienstleister (Unternehmen) sind verpflichtet, Beanstandungen von Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) insbesondere zum Vertragsabschluss oder zur Qualität von Leistungen des Unternehmens (Verbraucherbeschwerden), die den Anschluss an das Versorgungsnetz, die Belieferung mit Energie sowie die Messung der Energie betreffen, im Verfahren nach § 111a EnWG innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen zu beantworten.

Verbraucherbeschwerden, die den Vertragsabschluss oder die Qualität der Leistungen des Lieferanten betreffen, sind zu richten an:
SVO Vertrieb GmbH
Sprengerstraße 2
29223 Celle
Telefon 05141 2196 5000
E-Mail: info(at)svo-vertrieb.de

Ein Kunde ist berechtigt, die Schlichtungsstelle nach § 111b EnWG anzurufen. Ein solcher Antrag ist erst zulässig, wenn das Unternehmen der Verbraucherbeschwerde nicht spätestens nach vier Wochen ab Zugang beim Unternehmen abgeholfen hat. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren nach dem EnWG zu beantragen, bleibt unberührt. Die Einreichung einer Beschwerde bei der Schlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. SVO Vertrieb GmbH ist zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren verpflichtet.


Schlichtungsstelle Energie e.V.
Friedrichstraße 133
10117 Berlin
Telefon: 030/2757240–0
Telefax: 030/2757240–69
E-Mail: info(at)schlichtungsstelle-energie.de
www.schlichtungsstelle-energie.de

Der Verbraucherservice der Bundesnetzagentur stellt Ihnen Informationen über das geltende Recht, Ihre Rechte als Haushalts­kunde und über Streitbeilegungsverfahren für die Bereiche Elektrizität und Gas zur Verfügung wie folgt erreichbar:

Bundesnetz­agentur Verbraucherservice
Postfach 8001
53105 Bonn
Tel. 030-22480/500 oder 01805-101000* (Mo.-Fr. von 9-15 Uhr, *Festnetzpreis 14ct/min; Mobilfunkpreise maximal 42 ct/min)
Fax 030-22480/323
E-Mail verbraucherservice-energie(at)bnetza.de

Hinweis gemäß Energiedienstleistungsgesetz

Im Zusammenhang mit einer effizienteren Energienutzung durch Endkunden wird bei der Bundesstelle für Energieeffizienz eine Liste geführt, in der Energiedienstleister, Anbieter von Energieaudits und Anbieter von Energieeffizienzmaßnahmen aufgeführt sind. Weiterführende Informationen zu der so genannten Anbieterliste und den Anbietern selbst erhalten sie unter www.bfee-online.de. Sie können sich zudem bei der Deutschen Energieagentur über das Thema Energieeffizienz umfassend informieren.

Streitbeilegungsverfahren für Wärme bzw. Wasser

Die SVO Vertrieb GmbH (Unternehmen) erklärt sich bereit, hinsichtlich von Streitigkeiten zu einem Versorgungsverhältnis Wärme oder Versorgungsverhältnis Wasser an der alternativen Streitbeilegung mit Verbrauchern nach dem VSBG teilzunehmen.
Hiernach ist der Verbraucher im Sinne des § 13 BGB (Verbraucher) berechtigt, die Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG zur Durchführung eines Schlichtungsverfahrens anzurufen, wenn er zuvor seine Beschwerde an das Unternehmen gerichtet hat.

Verbraucherbeschwerden sind zu richten an:

SVO Vertrieb GmbH
Sprengerstraße 2
29223 Celle
Tel. 05141 2196-5000
E-Mail: beschwerde(at)svo-vertrieb.de.

Allgemeine Verbraucherschlichtungsstelle des Zentrums für Schlichtung e.V.
Straßburger Straße 8
77694 Kehl am Rhein
Telefon: 07851 / 795 79 40
Fax: 07851 / 795 79 41
E-Mail: mail(at)verbraucher-schlichter.de
Internet: www.verbraucher-schlichter.de.


Sind seit der Geltendmachung des streitigen Anspruchs gegenüber dem Unternehmen nicht mehr als zwei Monate vergangen und hat das Unternehmen den streitigen Anspruch in dieser Zeit weder anerkannt noch abgelehnt, so kann das Unternehmen das Schlichtungsverfahren für die Restdauer der zwei Monate aussetzen lassen. Der Antrag bei der Verbraucherschlichtungsstelle hemmt die gesetzliche Verjährung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB. Das Recht der Beteiligten, die Gerichte anzurufen oder ein anderes Verfahren zu beantragen, bleibt unberührt.