Privilegierung Strom für Wärmepumpen

Befreiung von KWKG-Umlage und Offshore-Netzumlage

Waermepumpe im Garten

Nach § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) gelten Wärmepumpen als privilegiert. Unter bestimmten Voraussetzungen können nach diesem Gesetz die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage jedoch auch wegfallen.

Beide Umlagen rechnet gewöhnlich der Netzbetreiber ab. An Sie als Kundin oder Kunde werden diese Umlagen weitergegeben, allerdings vom Lieferanten Ihres Wärmestroms.

Unter diesen Bedigungen fallen KWKG- und Offshore-Umlage weg

Ab 1. Januar 2023 gilt gemäß § 22 des Energiefinanzierungsgesetzes (EnFG) eine Herabsetzung der KWKG-Umlage(aktuell 0,275 ct/kWh netto ab 1. Januar 2024) sowie der Offshore-Netzumlage2 (aktuell 0,656 ct/kWh ab 1. Januar 2024) für die Strombelieferung von Wärmepumpen auf null (0,00 ct/kWh).

Voraussetzung für die Privilegierung der Umlagen bei Netzentnahmen von Strom zum Verbrauch durch Betreiber von elektrisch angetriebenen Wärmepumpen:

  • Sie betreiben an der genannten Verbrauchsstelle eine elektrisch angetriebene Wärmepumpe, die über einen eigenen Zählpunkt beziehungsweise eine eigene Messlokation mit dem Netz verbunden ist.
  • Die Reduzierung der Umlagen wird nur gewährt, wenn und solange die oben genannte Bedingung erfüllt ist. Sie sind verpflichtet, Änderungen, die für die Beurteilung der Fortdauer dieser Bedingungen relevant sind oder sein könnten sowie den Zeitpunkt ihres Eintretens unverzüglich mitzuteilen.


Bitte beachten Sie: Das EnFG ist derzeit noch nicht gemäß den Beihilfevorschriften der EU genehmigt. Die Privilegierung der KWKG-Umlage und der Offshore-Netzumlage wird erst nach Erhalt der Genehmigung automatisch in den Preis für die Wärmestromlieferung einbezogen. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist nicht absehbar, wann die beihilferechtliche Genehmigung durch die Europäische Kommission vorliegen wird.

Alle eingehenden Meldungen nach EnFG kann die SVO deshalb derzeit nur zur Kenntnis nehmen, wegen der fehlenden Genehmigung durch die EU-Kommission und der noch unklaren gesetzlichen Rahmenbedingungen allerdings nicht weiterbearbeiten.

 

1 Die KWKG-Umlage ist Teil des Strompreises. KWK-Anlagen erzeugen in einem Verbrennungsprozess gleichzeitig Strom und Wärme. Mit der KWKG-Umlage wird die Erzeugung von Strom aus Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gefördert.

2 Die Offshore-Netzumlage ist ebenfalls Bestandteil des Strompreises. Die Umlage wurde wegen möglicher Entschädigungszahlungen an Betreiber von Offshore-Windparks eingeführt, die für den verspäteten Anschluss an das Übertragungsnetz an Land oder wegen lang andauernder Netzunterbrechungen zu zahlen sind. Seit 1. Januar 2019 enthält die Umlage auch die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Anbindungsleitungen, die dadurch nicht mehr in den Netzentgelten enthalten sind.