Verbrauchertipps

Abschläge rechtzeitig bezahlen

Kundenberaterin sitzt im SVO Kundencenter mit Kunden im persönlichen Gespräch

Hilfe bei Zahlungsverzug und Zählersperrung

Haben Sie zurzeit Probleme, Ihren Zahlungsverpflichtungen für Rechnungen oder Abschläge nachzukommen? Dafür hat die SVO Verständnis - angesichts steigender Preise und hoher Inflation. Wenn Sie aktuell Ihre monatlichen Abschläge oder Ihre Jahresrechnung für Erdgas, Strom oder Wasser nicht begleichen können, dann scheuen Sie sich nicht, sich bei der SVO zu melden. Gemeinsam sucht die SVO mit Ihnen eine Lösung und trifft mit Ihnen eine geeignete Vereinbarung. Andernfalls finden Sie auf dieser Seite Informationen dazu, wie die SVO mit offenen Rechnungen umgeht - und was im Fall einer Sperre geschieht.

Nehmen Sie besser rechtzeitig mit der SVO Kontakt auf.

Zahlungsverzug und Zählersperrung

Zahlungserinnerung:

Wenn Sie eine Zahlungserinnerung erhalten haben, machen Sie sich keine Gedanken. Das kann mal passieren. Begleichen Sie den Betrag innerhalb der Frist. Kontrollieren Sie, ob Sie einen Dauerauftrag oder ein SEPA-Lastschriftmandat erteilt haben.

In Ausnahmefällen ist eine Stundung von bis zu 14 Tage möglich. Kontaktieren Sie die SVO hierzu per Kontaktformular oder nutzen Sie das Kundenportal. Eine Stundung von Abschlägen ist leider nicht möglich.

Mahnung und Sperrandrohung: 

Werden Abschläge, Jahres- oder Schlussrechnungen zum angegebenen Fälligkeitstermin nicht bezahlt, erhalten Sie eine kostenpflichtige Mahnung und eine Sperrandrohung. Hierzu ist die SVO gesetzlich verpflichtet gemäß der Grundversorgungsverordnung (GVV). Überweisen Sie den ausstehenden Gesamtbetrag innerhalb der gesetzten Frist, bevor die Sperrankündigung erfolgt. Ein Aufschub ist nicht möglich.

Wichtig: Bitte geben Sie Ihre Kundennummer und Vertragskonto im Verwendungszweck an, damit eine korrekte Zuordnung der Zahlung möglich ist.

Eine Barzahlung in unserem Kundencenter ist nicht möglich.

Leistungsträger wie das Jobcenter oder das Sozialamt können für Empfänger von ALG II (Hartz IV) ö. ä. Abschläge direkt an die SVO Vertrieb GmbH zahlen. Wenden Sie sich hierfür bitte an Ihren zuständigen Berater.

Wenn es Ihnen nicht möglich ist, eine ausstehende Rechnung zu bezahlen, nutzen Sie das Kontaktformular der SVO und fragen nach einer Ratenzahlung. Gern prüft die SVO, ob eine Ratenzahlung möglich ist. Sollte die Prüfung positiv ausfallen, sendet Ihnen die SVO Ihren Ratenplan zu. Bitte beachten Sie, dass für eine Ratenzahlung eine einmalige Gebühr in Höhe von 15 Euro anfällt.

Finden Sie hier ein Muster einer so genannten Abwendungsvereinbarung

Wichtig für Sie: Eine Ratenzahlung auf unbezahlte Abschläge kann die SVO nicht gewähren, da es sich hierbei um eine monatliche Vorauszahlung Ihres voraussichtlichen Verbrauches und somit bereits eine Art Ratenzahlung handelt.

Sollten Sie dennoch eine Absage von uns erhalten, haben Sie immer noch die Möglichkeit, sich an Freunde, Verwandte oder Bekannte zu wenden. Ihr Arbeitgeber hat ebenfalls die Möglichkeit, ein Arbeitgeberdarlehen zu gewähren. 

Weitere Anlaufstellen für Hilfe finden Sie hier.

Indem Sie der SVO ein SEPA-Lastschrift Mandat für Ihren monatlichen Abschlag oder für Ihre Rechnung  erteilen, entlasten Sie sich. Die SVO bucht den Betrag von Ihrem Konto ab - und Sie brauchen sich um nichts mehr zu kümmern.

Erteilen Sie der SVO ein SEPA-Lastschriftmandat einfach in Ihrem Kundenkonto. Dorthin gelangen Sie im SVO-Kundenportal: Zum SVO-Kundenportal

Alternativ können Sie sich das Mandats-Dokument als PDF-Datei herunterladen. Füllen Sie es anschließend aus und senden es an die SVO zurück
SEPA-Lastschriftmandat (PDF, 230 KB)

Auf den Mahnungen der SVO stehen lediglich die Bezeichnungen Abschlag oder Rechnung sowie ein Betrag. Um was es sich genau handelt, können Sie anhand der Vertragsnummer erkennen. Die Vertragsnummer finden Sie oben rechts im Schreiben. Die Vertragsnummer steht auch auf der zugehörigen Vertragsbestätigung. Dort können Sie erkennen, für welche Verbrauchsstelle der angemahnte Betrag ist.

Erteilen Sie der SVO im Kundenportal ein SEPA-Lastschriftmandat. Dann zieht die SVO ganz einfach und bequem alle fälligen Abschläge und Rechnungen von ihrem Konto ein. Wenn Sie mehrere Abnahmestellen unter einer Kundennummer verwalten, kann die SVO  für jede einzelne Abnahmestelle auch eine separate Bankverbindung hinterlegen.

Für größere Unternehmen kann die SVO auch ein AVIS versenden. Das ist auch per E-Mail möglich. Wenn Sie der SVO kein SEPA-Lastschriftmandat erteilen wollen, müssen Sie die Abschlags- und Rechnungsfälligkeiten im Blick behalten, rechtzeitig überweisen oder einen Dauerauftrag einrichten. Zu beachten ist auch, dass Sie bei der Überweisung immer ein Vertragskonto angeben müssen, damit Ihre Zahlung korrekt zugeordnet werden kann.

Hinweis: Wenn Sie Zahlungen zurückerhalten und diese nicht ausgeführt werden können, prüfen Sie, ob Sie bei Ihrer Überweisung die richtige Kunden- sowie und Vertragsnummer im Verwendungszweck angegebenen haben.

Grundsätzlich: Zahlungen für Strom, Gas, Wasser und Miete sollten immer Vorrang haben.

Eine Sperrankündigung erfolgt aufgrund von nicht bezahlten Mahnungen und Zahlungsrückständen, wenn diese höher als 100 Euro sind. Der Gesetzgeber räumt Energieversorgern gemäß Grundversorgungs-Verordnung (GVV) die Möglichkeit ein, die Energieversorgung durch den zuständigen Netzbetreiber einzustellen. Damit übt ein Energieversorger sein so genanntes Zurückbehaltungsrecht aus.

Wenn Sie bereits eine Sperrankündigung oder einen Termin des Gerichtsvollziehers mit einem festgelegten Termin haben, ist zur Abwendung der Liefersperre der Ausgleich des ausstehenden Gesamtbetrages erforderlich. In diesem Fall ist keine Ratenzahlung, Aufschub oder Fristverlängerung möglich.

Zahlen Sie den Betrag vor Ablauf der Frist auf das Bankkonto der SVO. Bitte geben Sie Ihre Kundennummer und die Vertragsnummer im Verwendungszweck an, sonst ist eine Zuordnung der Zahlung nicht möglich. Stellen Sie sicher, dass Sie künftig nicht erneut in Rückstand geraten. Anschließend senden Sie der SVO unverzüglich einen rechtsverbindlichen Zahlungsnachweis, zum Beispiel eine Kopie Ihres Kontoauszuges per E-Mail. Nur dann kann sichergestellt werden, dass Sie weiterhin mit Energie versorgt werden.

Einen Auftrag der Überweisung an Ihre Bank gilt leider nicht als Nachweis.

Wenn der Forderungsrückstand nicht beglichen wird, wird die SVO den zuständigen Netzbetreiber damit beauftragen, die Energieversorgung einzustellen. Sollte der Zugang zu den Zählern nicht ermöglicht sein und Sie auch sonst keine Reaktion zur Begleichung der Verbindlichkeiten zeigen, behält sich die SVO das Recht vor, Klage beim zuständigen Amtsgericht einzureichen.

Nach Erhalt des rechtskräftigen Urteils wird ein Gerichtsvollzieher mit der Wegnahme der Energieversorgung in Verbindung mit dem Netzbetreiber durch die SVO beauftragt. Der Gerichtsvollzieher bestimmt einen Termin, die vorhandenen Zähler werden ersatzlos ausgebaut. Darüber hinaus haben Sie die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Wenn die Zähler ausgebaut sind, erfolgt eine Schlussrechnung. Diese muss restlos beglichen werden. Erst dann kann die Versorgung - unter Umständen mit einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung gemäß Grundversorgungs-Verordnung (GVV) - wieder erfolgen.

Bei einem Wechsel des Stromanbieters ist eine Sperre nicht möglich, sofern der Wechsel vor dem angekündigten Sperrtermin liegt. Ist die Sperrung bereits vollzogen, kann der neue Lieferant den Zähler nicht mehr anmelden. Der Energiebelieferungsvertrag würde nicht zustande kommen.

Ein neuer Vertrag kann erst wieder angemeldet und vollzogen werden, wenn die Sperrung aufgehoben wurde. Im Übrigen entbindet Sie ein kurzfristiger Anbieter-Wechsel kurz vor dem Sperrtermin nicht von der Verpflichtung, die angefallenen Energiekosten des alten Anbieters zu bezahlen. Gegenüber dem neuen Energielieferanten machen Sie sich möglicherweise wegen Eingehungsbetrugs strafbar. Ebenfalls strafbar ist es, Überweisungsträger zu fälschen und ungedeckte Schecks einzureichen.

Ist es einmal so weit gekommen, hat die SVO Sie vorab bereits mehrmals auf Ihren Zahlungsverzug hingewiesen. Hierzu ist diei SVO gesetzlich verpflichtet. Damit Sie wieder unbeschwert Energie nutzen können, ist es erforderlich, dass Sie alle Forderungen inklusive der Sperr- und Entsperrkosten begleichen. Teilzahlungen werden auf den Rückstand verbucht, die Entsperrung erfolgt jedoch erst nach vollständigem Ausgleich. Eine Ratenzahlung ist in diesem Fall nicht möglich.

Die Entsperrung erfolgt nach Terminabsprache innerhalb der gesetzlichen Vorgaben. Aus Sicherheitsgründen ist bei dem Termin Ihre Anwesenheit oder die einer durch Sie beauftragten volljährigen Person notwendig.